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Lkw-Maut geändert

Seit dem 1. Dezember sind die Mautsätze für Fahrzeuge ab 7,5 t angehoben worden. Ab Mitte 2024 werden auch Lkw ab 3,5 t einbezogen. Es gibt aber eine Ausnahme für Handwerkerfahrzeuge.

Zum 1. Dezember 2023 sind Änderungen bei der Lkw-Maut in Kraft getreten. Weitere Änderungen werden Mitte 2024 folgen.  

Zum 1. Dezember wurden die Mautsätze für den aktuellen Geltungsbereich (Fahrzeuge und Fahrzeugkombinationen ab 7,5 Tonnen technisch zulässiger Gesamtmasse) teils deutlich erhöht. Weitere Informationen finden Sie auf der Internetseite der Toll Collect GmbH

Seit dem 1. Dezember 2023 wird nicht mehr auf die „zulässige Gesamtmasse“ Bezug genommen, sondern auf die „technisch zulässige Gesamtmasse“ (tzGm). Einige Handwerksbetriebe haben in der Vergangenheit „abgelastet“ und damit die zulässige Gesamtmasse reduziert, um unter die Grenze von 7,5 Tonnen zu kommen. 
 
Soweit es sich dabei um eine rein rechtliche Ablastung handelt, wird diese in den Fahrzeugpapieren unter „F.2: Im Zulassungsmitgliedsstaat zulässige Gesamtmasse in kg“ und nicht unter „F.1: Technisch zul. Gesamtmasse in kg“ eingetragen. Wenn die Modifikation lediglich unter F.2 erfolgte, kann das dazu führen, dass einzelne Betriebe mit dem geänderten Gesetz in die Mautpflicht fallen, wenn sie nun die Grenze von 7,5 Tonnen erreichen oder überschreiten.  In diesem Fall wäre seit dem 1. Dezember bei Fahrten auf mautpflichtigen Strecken die Maut zu entrichten. 
 
Alle Betriebe, die über abgelastete Fahrzeuge im angesprochenen Gewichtsbereich verfügen, sollten deshalb schnellstmöglich klären, ob sie gegebenenfalls jetzt in die Mautpflicht fallen. Toll Collect hat dazu Information (unter anderem einen Erklärfilm) bereitgestellt: Toll Collect | CO₂- und 3,5 Tonnen-Maut (toll-collect.de) 
Voraussichtlich ab Mitte 2024 werden zudem auch Fahrzeuge mit einer technisch zulässigen Gesamtmasse über 3,5 Tonnen bis 7,5 Tonnen in die Mautpflicht einbezogen. Es ist jedoch gelungen, eine Handwerkerausnahme durchzusetzen. Diese gilt für Fahrzeuge mit einer technisch zulässigen Gesamtmasse von weniger als 7,5 Tonnen, „die zur Beförderung von Material, Ausrüstungen oder Maschinen, die der Fahrer zur Ausübung seines Handwerks oder seines mit dem Handwerk vergleichbaren Berufs benötigt, oder zur Auslieferung von handwerklich hergestellten Gütern, benutzt werden."  

Hierunter fallen also auch die Auslieferungsfahrzeuge des Bäckerhandwerks, sofern der Fuhrpark nicht an externe Partner ausgelagert wurde. Nach unserer Auffassung kommt es auch nicht darauf an, ob der Fahrer des Fahrzeugs hauptsächlich als Fahrer oder zum Beispiel als Bäcker beschäftigt ist.

 

Stand: 14. Dezember 2023